Satzung des Werbering Geldern e.V.
Paragraph § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Werbering Geldern e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Geldern.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins 1
- Zweck des Vereins ist das Bestreben, G e l d e r n als Einkaufsstadt und Mittelpunkt im regional-geographischen Bereich dominieren zu lassen, wirtschaftliches, kulturelles und geistiges Zentrum des Alt-Kreises Geldern zu sein und für das Kernraumpublikum und für die Gäste attraktiv zu sein.
- Der Verein arbeitet ohne Gewinn, überschüssige Beiträge fließen voll der Image-Werbung zu.
§3 Mitgliedschaft
1. a) Jeder Gewerbetreibende, Selbständige, Inhaber eines Verkaufsgeschäftes und jede handelsgerichtlich eingetragene Firma oder Niederlassung innerhalb Gelderns, kann aktives Mitglied des Vereins werden. Das Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt, bei Anwesenheit während der Mitgliederversammlung. Die aktiven Mitglieder zahlen einen Grundbeitrag zuzüglich einem Staffelbeitrag je beschäftigtem Mitarbeiter.
b) Jeder Gewerbetreibende, Selbständige, Inhaber eines Verkaufsgeschäftes, handelgerichtlich eingetragene Firma und jeder eingetragene Verein mit Sitz oder Niederlassung innerhalb Gelderns kann passives Mitglied des Vereins werden. Das Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt bei Anwesenheit während der Mitgliederversammlung. Die passiven Mitglieder zahlen lediglich den Grundbeitrag der aktiven Mitglieder, können jedoch nicht an den Aktionen des Vereins aktiv teilnehmen.
c) Jede volljährige, natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb Gelderns, kann privates Mitglied des Vereins werden. Dies gilt nicht für natürliche Personen innerhalb Gelderns, die Gewerbetreibende, Selbständige oder Inhaber eines Verkaufsgeschäftes sind. Das private Mitglied zahlt einen verminderten Jahresbeitrag. Es ist wählbar und berechtigt, auf der Mitgliederversammlung seine Meinung zu äußern. Die privaten Mitglieder sind stimmberechtigt bei Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung, entsprechend dem Verhältnis der Summe ihrer Beiträge zu dem Grundbeitrag eines aktiven Mitgliedes bzw. den Gesamtbeitrag eines passiven Mitgliedes. Die stimmberechtigten Vertreter der privaten Mitglieder werden entsprechend dem Erscheinen während der Mitgliederversammlung vor der ersten Abstimmung, von diesen, aus ihrer Mitte gewählt, wobei einfache Stimmmehrheit entscheidet.
2. Über die Aufnahme eines jeden Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller, die beim Vorstand schriftlich einzureichende Berufung zu, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
2.1 Die Kommunikation des Vereins mit ihren Mitgliedern erfolgt über die derzeitig aktuellen Kommunikationswege wie
- Briefpost
- SMS
- Messenger Dienste
3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei seiner Aufgabe und wahren seine Interessen. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden bei den aktiven und passiven Mitgliedern durch monatliche Lastschrift erhoben. Die privaten Mitglieder zahlen den Beitrag ab Beitrittsmonat für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag und die weiteren Beiträge als Jahresbeiträge innerhalb der ersten 3 Kalendermonate, möglichst im Lastschriftverfahren.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod eines Inhabers oder durch Betriebsauflösung.
b) durch Kündigung, die zum Schluss eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist dem Vorstand gegenüber zu erklären ist.
c) durch Ausschluss, der von einer ¾-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder während der Mitgliederversammlung erfolgt.
d) Der Vorstand kann mit einer 2/3-Stimmenmehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen wenn: Die erstmalige Rückgabe der Beitragslastschrift mangels Kontodeckung erfolgt und auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder das Vermögen des Vereins. Alle Werbemittel des Vereins dürfen nicht mehr verwandt werden bzw. sind zurückzugeben.
§ 4 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand jährlich mindestens einmal, oder auf schriftlichen Antrag außerplanmäßig von wenigstens 10 Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen einzuberufen. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form, mindestens 7 Tage (Poststempel) zuvor. 3. Den Vorsitz führt mindestens einer der drei gleichberechtigten Vorsitzenden. 4. Gegenstand der planmäßigen Mitgliederversammlung des laufenden Kalenderjahres sind: a) Jahresbericht, Kassenbericht b) Entlastungen c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer (für 2 Jahre gem. § 6,2) 5. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins, erfordern die Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung bei Personalfragen jedoch, auf Antrag, geheim. 6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: - bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden - dem Geschäftsführer - dem Schatzmeister - und bis zu sieben weiteren Mitgliedern (Beisitzern) 2. Der Vorstand wird durch die planmäßige Mitgliederversammlung des laufenden Kalenderjahres für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt. 3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder haben die Vorsitzenden den Vorstand einzuberufen. 4. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse im Sinne der Zielsetzung des Werberings mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. 5. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten. 6. Sollte ein Beisitzer während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden (der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung) rückt die Person nach, die bei der letzten Vorstandswahl die nächstmeisten Stimmen auf sich vereinigt hatte. 7. Der Vorstand wählt den Schriftführer (Geschäftsführer) auf die Dauer der Amtszeit des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes. a) Der Schriftführer gilt als gewählt, wenn er die 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes auf sich vereint. (Der Schriftführer hat keine Stimme). b) Der Schriftführer kann unter gleichen Bedingungen abgewählt werden, auch während der im § 6, Abs. 7, Satz 1 genannten Dauer der Amtszeit des Vorstandes. c) Der Schriftführer kann unter gleichen Bedingungen abgewählt werden, auch während der im § 6, Abs. 7, Satz 1 genannten Dauer der Amtszeit des Vorstandes.
§ 7 Anträge der Mitglieder
Anträge sind dem Schriftführer (Geschäftsführer) zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, spätestens 3 Tage vorher schriftlich vorzulegen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bleibt bis zur vollzogenen Auflösung im Amt.
Geldern, am 14. Juni 2021